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   LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04   

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https://dejure.org/2005,13990
LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04 (https://dejure.org/2005,13990)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04 (https://dejure.org/2005,13990)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - 18 Sa 1584/04 (https://dejure.org/2005,13990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Arbeitnehmerweiterbildung, Form, Frist und Inhalt des Antrags auf Freistellung des Arbeitnehmers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1, 5, 7 AWbG NW
    Arbeitnehmerweiterbildung, Form, Frist und Inhalt des Antrags auf Freistellung des Arbeit-nehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung bei fehlender Freistellung; Voraussetzungen für einen Antrag auf Freistellung

  • Judicialis

    AWbG NW § 1; ; AWbG NW § 5; ; AWbG NW § 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NRW § 1 § 5 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 § 7
    Keine Entgeltfortzahlung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW bei verspätetem Antrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04
    dd) Die Einhaltung der gesetzlichen Frist ist auch Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 - AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW).

    Sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 - AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 - AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

  • BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90

    AWbG NW - politische Weiterbildung

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04
    Sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 917/98 - AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 - AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 547/94

    AWbG - Gestalt-Kommunikations-Workshop auf Kreta

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04
    Die Freistellung nach § 1 AWbG ist aber Voraussetzung für diesen Anspruch (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1995 - 9 AZR 547/94 - AP Nr. 11 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; BAG, Urteil vom 21.09.1993 - 9 AZR 419/91 - AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • ArbG Herford, 29.11.2017 - 1 Ca 1131/16

    Die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen

    Die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen eines vollständigen Antrages einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gewahrt (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04, juris Rn. 37, 38).

    Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04, juris Rn. 37, 38), muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung keinen vollständigen Antrag einschließlich Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht.

  • ArbG Herford, 29.11.2017 - 1 Ca 1177/16

    Die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen

    Die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 S. 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen eines vollständigen Antrages einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gewahrt (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04, juris Rn. 37, 38).

    Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - 18 Sa 1584/04, juris Rn. 37, 38), muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung keinen vollständigen Antrag einschließlich Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht.

  • LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1810/17

    Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung;

    Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert, muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung gar keinen vollständigen Antrag einschließlich der Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht (vgl. LAG Hamm vom 26.01.2005, 18 Sa 1584/04, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 29.06.2018 - 10 Sa 1811/17

    Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung;

    Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert, muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung gar keinen vollständigen Antrag einschließlich der Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht (vgl. LAG Hamm vom 26.01.2005, 18 Sa 1584/04, zitiert nach juris).
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